Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG
Paul-Hohe-Str. 1, 97906 Faulbach
Die Fa. FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG, nachfolgend Fa. FMB genannt, legt
die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sämtlichen ihrer
Geschäftsbeziehungen zugrunde. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen Vertragspartnern der Fa. FMB.
I. Entgegenstehende Regelungen
- Maßgeblich sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Fa. FMB. Der Anwendung
eventueller eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird
ausdrücklich widersprochen. - Beinhalten vom Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verwendete
Formulare abweichende Regelungen von diesen AGB, so bedürfen die erstgenannten für
ihre Gültigkeit ausdrücklich der Annahme der Fa. FMB. - Im Fall sich widersprechender oder vom Vertragspartner einseitig geregelter AGB sind die
jeweiligen Bestimmungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der
Vertragsparteien an der Gestaltung der Vertragsbeziehungen auszulegen.
II. Vertragsabschluss
- Die Angebote der Fa. FMB sind freibleibend. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch
schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Waren zustande. - Beanstandungen an der Auftragsbestätigung der Fa. FMB müssen unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, eingehend bei der Fa. FMB erfolgen. Für
den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Fa.
FMB maßgeblich.
III. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart. Jede Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
Die Art der Versendung bleibt der Fa. FMB vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart
vereinbart ist. - Bei Selbstabholung hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die Maschine bzw.
Maschinenteile einwandfrei verladen sind und Verlademängel unverzüglich zu rügen. - Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe
bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. - Lieferfristen sind für die Fa. FMB keine Fixtermine. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn er der Fa. FMB zuvor schriftlich eine Nachfrist von 30
Werktagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. - Die Güter unterliegen bei der Ausfuhr aus der EU der europäischen bzw. deutschen
Ausfuhrgenehmigungspflicht. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem auch
durch den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter ergeben. - Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Verzögerung
oder Versagen von Ausfuhrgenehmigungen und unverschuldeten Betriebsstörungen wird die
Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert,
wenn diese Umstände für die Fa. FMB objektiv nicht vorhersehbar waren. Wird durch diese
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fa. FMB von der
Lieferverpflichtung freigestellt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. - Ist der Vertragspartner nach Fristsetzung von einem Monat mit dem Abruf seiner
Bestellung bei der Fa. FMB in Verzug, so kann die Fa. FMB nach Ablauf einer Nachfrist von
14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In
letzterem Falle kann ein Schaden von 20 % des Nettokaufpreises geltend gemacht werden,
der keines eigenen Nachweises bedarf. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis
zu führen, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale
entstanden. Der Fa. FMB bleibt vorbehalten, einen den pauschalierten Schadenersatz
übersteigenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. - Vertragsstrafen sind der Fa. FMB gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in
einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. In allen übrigen Fällen sind
Vertragsstrafenansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung von Lieferfristen
ausgeschlossen.
IV. Verwendungshinweise
- Bei den vertragsgegenständlichen Maschinen und Maschinenteilen handelt es sich um
selbständige Funktionseinheiten. Ob diese Maschinen und Maschinenteile mit den
Einrichtungen und Maschinen des Vertragspartners eine funktionsfähige Einheit bilden, liegt
in dessen Verantwortungsbereich. Dem Vertragspartner obliegt es, anhand der ihm zur
Verfügung gestellten Daten zu überprüfen, ob ein störungsloser Ablauf bei Verwendung der
von der Fa. FMB gelieferten Maschinen und Maschinenteile gewährleistet ist. - Da es sich bei den gelieferten Maschinen und Maschinenteilen um komplexe technische
Anlagen handelt, dürfen sowohl der Ein- oder Anbau als auch Reparaturen nur von
Fachleuten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der einschlägigen Normen
vorgenommen werden. - Die Bedienung der gelieferten Maschinen und Maschinenteile darf nur von qualifiziertem
Personal unter Beachtung der Vorgaben aus dem Betriebshandbuch erfolgen. - Mündliche Angaben zur Verwendbarkeit mit bestimmten Maschinentypen sind
unverbindlich und entbinden den Vertragspartner nicht von einer eingehenden Prüfung. - Vor dem Ein- oder Anbau der gelieferten Maschinen hat der Vertragspartner diese
eingehend auf Mängel zu untersuchen. - Bei Umbau oder Reparatur der Maschinen dürfen nur Original-Zubehör- und Ersatzteile
verwendet werden bzw. solche Zubehör- und Ersatzteile, die von der Fa. FMB im jeweiligen
Einzelfall freigegeben worden sind.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bleiben bis zur vollständigen Begleichung
der Vergütung und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, das Eigentum der Fa. FMB. Im Scheck-
Wechselverfahren verlängert sich der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung des
Wechsels. Der Vertragspartner kann anteilige Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit
ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt. - Der Vertragspartner hat die von der Fa. FMB gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile
bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die
Fa. FMB zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Maschinen bzw. Maschinenteile im
üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden und/oder weiter zu veräußern. - Die Be- und Verarbeitung von der Fa. FMB gelieferter, aber noch in deren Eigentum
stehender Maschinen oder Maschinenteile erfolgt stets im Auftrag der Fa. FMB, ohne dass
für die Fa. FMB Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge ist die Fa. FMB bei der
Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der
Vertragspartner hierbei als Beauftragter der Fa. FMB handelt. Die Fa. FMB erwirbt also das
Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im
Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner Maschinen oder Maschinenteile
zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. - Der Vertragspartner tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen
Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware
gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen der
Fa. FMB mit allen Nebenrechten an die Fa. FMB ab, und zwar in Höhe des Wertes seiner
Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung. - Unter Vorbehalt des Widerrufes wird der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen
aus dem Weiterverkauf etc. ermächtigt. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird die
Fa. FMB keinen Gebrauch machen, so lange der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. - Soweit von der Fa. FMB gefordert, hat der in Verzug geratene Vertragspartner die
Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen
auszuhändigen. - Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen bzw. Maschinenteile darf der
Vertragspartner weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen,
die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. - Die Fa. FMB behält sich vor, den Export der gelieferten Ware von einer ausdrücklichen,
vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.
VI. Gewährleistung
- Erkennbare Mängel oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung
schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Bei
Lieferung durch Lastkraftwagen der Fa. FMB oder von ihr beauftragte Transporteure sind
Schäden in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Reklamationen, die erst nach
erfolgtem Weiterverkauf bzw. Einbau erfolgen, können nicht berücksichtigt werden. Für
Schäden, welche bei dem oder nach dem Einbau am Bauteil entstehen oder welche infolge
unzureichender Planung bzw. unsachgemäßem Einbau entstehen, übernimmt die Fa. FMB
keine Haftung. - Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. - Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Maschinen bzw.
Maschinenteile kann die Fa. FMB nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder gerät die Fa. FMB mit der
Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung in Verzug oder erfordern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Vor eigener Schadensbehebung ist mit der Fa. FMB hinsichtlich Umfang und Kosten eine
Verständigung herbeizuführen. - Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw.
Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Termin. Gewährleistungsansprüche
verjähren in 12 Monaten. - Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf den Bereich des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs, in der Regel – sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regel getroffen wird –
auf das Land, in dem der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, bis maximal
zur EU-Außengrenze.
VII. Haftung
- Hält die Fa. FMB auf Veranlassung des Vertragspartners Produktionskapazitäten vor und
kommt es aus Gründen, welche die Fa. FMB nicht zu vertreten hat, zu einer verspäteten
oder zur Nicht-Ausführung, so haftet der Vertragspartner auch für den daraus entstehenden
Schaden. - Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. - Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. - Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziff. VII. Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
innerhalb eines Jahres.
VIII. Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. dem im Auftrag der Fa. FMB tätigen
Unternehmen, und zwar ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer, vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen. - Die Rechnungen der Fa. FMB sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar
innerhalb von 10 Tagen mit Erhalt der Rechnung, ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. - Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich die Fa. FMB vor. Die Annahme
erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu
rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für die Fa. FMB nicht. Bei Wechsel- und
Scheckzahlungen gilt die Wertstellung der Bank als Zahlungseingang, unter der
Voraussetzung, dass der Scheck bzw. Wechsel als eingelöst gilt. - Befindet sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen
Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Vermögensverschlechterung ein, kann die Fa. FMB für noch ausstehende Lieferungen aus
den laufenden Verträgen, unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung für Ablieferung der
Ware verlangen oder von weiteren Lieferungen ganz Abstand nehmen und unter einer
Nachfristsetzung von 10 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht für den Anteil der Lieferung, die der
Vertragspartner zu Recht beanstandet hat oder wenn Sicherheitsleistungen erbracht werden. - Bei Zahlungseingängen durch den Vertragspartner nach Verzug werden Verzugszinsen in
Höhe der üblichen Bankdebetzinsen berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden
Zinssatz der Europäischen Zentralbank.
IX. Gerichtsstand, Anwendbarkeit von deutschem Recht
- Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist –
Faulbach. - Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
X. Allgemeine Bestimmungen
- Die AGB der Fa. FMB sind auch dann wirksam, wenn sie sich – im Rahmen einer
laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese
bezieht. - Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. - An die Stelle unwirksamer Bestimmungen dieser AGB tritt diejenige Regelung, die dem
wirtschaftlich Gewollten im Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt. - Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Stand: 08.03.2010
Sarah Hoyer | Stand: 19.11.2014