Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG
Paul-Hohe-Str. 1, 97906 Faulbach

Die Fa. FMB Maschinenbaugesellschaft mbH & Co. KG, nachfolgend Fa. FMB genannt, legt
die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sämtlichen ihrer
Geschäftsbeziehungen zugrunde. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen Vertragspartnern der Fa. FMB.

I. Entgegenstehende Regelungen

  1. Maßgeblich sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Fa. FMB. Der Anwendung
    eventueller eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird
    ausdrücklich widersprochen.
  2. Beinhalten vom Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verwendete
    Formulare abweichende Regelungen von diesen AGB, so bedürfen die erstgenannten für
    ihre Gültigkeit ausdrücklich der Annahme der Fa. FMB.
  3. Im Fall sich widersprechender oder vom Vertragspartner einseitig geregelter AGB sind die
    jeweiligen Bestimmungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der
    Vertragsparteien an der Gestaltung der Vertragsbeziehungen auszulegen.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Fa. FMB sind freibleibend. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur
    Abgabe eines Angebotes. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch
    schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Waren zustande.
  2. Beanstandungen an der Auftragsbestätigung der Fa. FMB müssen unverzüglich,
    spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, eingehend bei der Fa. FMB erfolgen. Für
    den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Fa.
    FMB maßgeblich.

III. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager, es sei denn, es ist etwas anderes
    vereinbart. Jede Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
    Die Art der Versendung bleibt der Fa. FMB vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart
    vereinbart ist.
  2. Bei Selbstabholung hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die Maschine bzw.
    Maschinenteile einwandfrei verladen sind und Verlademängel unverzüglich zu rügen.
  3. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe
    bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager.
  4. Lieferfristen sind für die Fa. FMB keine Fixtermine. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt
    vom Vertrag berechtigt, wenn er der Fa. FMB zuvor schriftlich eine Nachfrist von 30
    Werktagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat.
  5. Die Güter unterliegen bei der Ausfuhr aus der EU der europäischen bzw. deutschen
    Ausfuhrgenehmigungspflicht. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem auch
    durch den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter ergeben.
  6. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Verzögerung
    oder Versagen von Ausfuhrgenehmigungen und unverschuldeten Betriebsstörungen wird die
    Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert,
    wenn diese Umstände für die Fa. FMB objektiv nicht vorhersehbar waren. Wird durch diese
    Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fa. FMB von der
    Lieferverpflichtung freigestellt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen
    ausgeschlossen.
  7. Ist der Vertragspartner nach Fristsetzung von einem Monat mit dem Abruf seiner
    Bestellung bei der Fa. FMB in Verzug, so kann die Fa. FMB nach Ablauf einer Nachfrist von
    14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In
    letzterem Falle kann ein Schaden von 20 % des Nettokaufpreises geltend gemacht werden,
    der keines eigenen Nachweises bedarf. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis
    zu führen, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale
    entstanden. Der Fa. FMB bleibt vorbehalten, einen den pauschalierten Schadenersatz
    übersteigenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  8. Vertragsstrafen sind der Fa. FMB gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in
    einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. In allen übrigen Fällen sind
    Vertragsstrafenansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung von Lieferfristen
    ausgeschlossen.

IV. Verwendungshinweise

  1. Bei den vertragsgegenständlichen Maschinen und Maschinenteilen handelt es sich um
    selbständige Funktionseinheiten. Ob diese Maschinen und Maschinenteile mit den
    Einrichtungen und Maschinen des Vertragspartners eine funktionsfähige Einheit bilden, liegt
    in dessen Verantwortungsbereich. Dem Vertragspartner obliegt es, anhand der ihm zur
    Verfügung gestellten Daten zu überprüfen, ob ein störungsloser Ablauf bei Verwendung der
    von der Fa. FMB gelieferten Maschinen und Maschinenteile gewährleistet ist.
  2. Da es sich bei den gelieferten Maschinen und Maschinenteilen um komplexe technische
    Anlagen handelt, dürfen sowohl der Ein- oder Anbau als auch Reparaturen nur von
    Fachleuten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der einschlägigen Normen
    vorgenommen werden.
  3. Die Bedienung der gelieferten Maschinen und Maschinenteile darf nur von qualifiziertem
    Personal unter Beachtung der Vorgaben aus dem Betriebshandbuch erfolgen.
  4. Mündliche Angaben zur Verwendbarkeit mit bestimmten Maschinentypen sind
    unverbindlich und entbinden den Vertragspartner nicht von einer eingehenden Prüfung.
  5. Vor dem Ein- oder Anbau der gelieferten Maschinen hat der Vertragspartner diese
    eingehend auf Mängel zu untersuchen.
  6. Bei Umbau oder Reparatur der Maschinen dürfen nur Original-Zubehör- und Ersatzteile
    verwendet werden bzw. solche Zubehör- und Ersatzteile, die von der Fa. FMB im jeweiligen
    Einzelfall freigegeben worden sind.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bleiben bis zur vollständigen Begleichung
    der Vergütung und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
    auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, das Eigentum der Fa. FMB. Im Scheck-
    Wechselverfahren verlängert sich der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung des
    Wechsels. Der Vertragspartner kann anteilige Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit
    ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.
  2. Der Vertragspartner hat die von der Fa. FMB gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile
    bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die
    Fa. FMB zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Maschinen bzw. Maschinenteile im
    üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden und/oder weiter zu veräußern.
  3. Die Be- und Verarbeitung von der Fa. FMB gelieferter, aber noch in deren Eigentum
    stehender Maschinen oder Maschinenteile erfolgt stets im Auftrag der Fa. FMB, ohne dass
    für die Fa. FMB Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge ist die Fa. FMB bei der
    Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der
    Vertragspartner hierbei als Beauftragter der Fa. FMB handelt. Die Fa. FMB erwirbt also das
    Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im
    Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner Maschinen oder Maschinenteile
    zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
  4. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen
    Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware
    gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen der
    Fa. FMB mit allen Nebenrechten an die Fa. FMB ab, und zwar in Höhe des Wertes seiner
    Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung.
  5. Unter Vorbehalt des Widerrufes wird der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen
    aus dem Weiterverkauf etc. ermächtigt. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird die
    Fa. FMB keinen Gebrauch machen, so lange der Vertragspartner seinen
    Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  6. Soweit von der Fa. FMB gefordert, hat der in Verzug geratene Vertragspartner die
    Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
    seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen
    auszuhändigen.
  7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen bzw. Maschinenteile darf der
    Vertragspartner weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen,
    die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
  8. Die Fa. FMB behält sich vor, den Export der gelieferten Ware von einer ausdrücklichen,
    vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.

VI. Gewährleistung

  1. Erkennbare Mängel oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung
    schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Bei
    Lieferung durch Lastkraftwagen der Fa. FMB oder von ihr beauftragte Transporteure sind
    Schäden in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Reklamationen, die erst nach
    erfolgtem Weiterverkauf bzw. Einbau erfolgen, können nicht berücksichtigt werden. Für
    Schäden, welche bei dem oder nach dem Einbau am Bauteil entstehen oder welche infolge
    unzureichender Planung bzw. unsachgemäßem Einbau entstehen, übernimmt die Fa. FMB
    keine Haftung.
  2. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich
    anzuzeigen.
  3. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Maschinen bzw.
    Maschinenteile kann die Fa. FMB nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
    Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder gerät die Fa. FMB mit der
    Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung in Verzug oder erfordern sie einen
    unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
    Vor eigener Schadensbehebung ist mit der Fa. FMB hinsichtlich Umfang und Kosten eine
    Verständigung herbeizuführen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw.
    Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Termin. Gewährleistungsansprüche
    verjähren in 12 Monaten.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf den Bereich des bestimmungsgemäßen
    Gebrauchs, in der Regel – sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regel getroffen wird –
    auf das Land, in dem der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, bis maximal
    zur EU-Außengrenze.

VII. Haftung

  1. Hält die Fa. FMB auf Veranlassung des Vertragspartners Produktionskapazitäten vor und
    kommt es aus Gründen, welche die Fa. FMB nicht zu vertreten hat, zu einer verspäteten
    oder zur Nicht-Ausführung, so haftet der Vertragspartner auch für den daraus entstehenden
    Schaden.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
    Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
    aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  3. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
    Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
    den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners
    ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziff. VII. Schadensersatzansprüche zustehen,
    verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
    innerhalb eines Jahres.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. dem im Auftrag der Fa. FMB tätigen
    Unternehmen, und zwar ausschließlich Fracht und Mehrwertsteuer, vorbehaltlich
    anderweitiger Vereinbarungen.
  2. Die Rechnungen der Fa. FMB sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar
    innerhalb von 10 Tagen mit Erhalt der Rechnung, ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich die Fa. FMB vor. Die Annahme
    erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten
    gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu
    rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für die Fa. FMB nicht. Bei Wechsel- und
    Scheckzahlungen gilt die Wertstellung der Bank als Zahlungseingang, unter der
    Voraussetzung, dass der Scheck bzw. Wechsel als eingelöst gilt.
  4. Befindet sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen
    Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluss eine wesentliche
    Vermögensverschlechterung ein, kann die Fa. FMB für noch ausstehende Lieferungen aus
    den laufenden Verträgen, unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung für Ablieferung der
    Ware verlangen oder von weiteren Lieferungen ganz Abstand nehmen und unter einer
    Nachfristsetzung von 10 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht für den Anteil der Lieferung, die der
    Vertragspartner zu Recht beanstandet hat oder wenn Sicherheitsleistungen erbracht werden.
  5. Bei Zahlungseingängen durch den Vertragspartner nach Verzug werden Verzugszinsen in
    Höhe der üblichen Bankdebetzinsen berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 5 %
    über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden
    Zinssatz der Europäischen Zentralbank.

IX. Gerichtsstand, Anwendbarkeit von deutschem Recht

  1. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist –
    Faulbach.
  3. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

X. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die AGB der Fa. FMB sind auch dann wirksam, wenn sie sich – im Rahmen einer
    laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese
    bezieht.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
    Bestimmungen nicht berührt.
  3. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen dieser AGB tritt diejenige Regelung, die dem
    wirtschaftlich Gewollten im Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel am nächsten
    kommt.
  4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Stand: 08.03.2010

Sarah Hoyer | Stand: 19.11.2014